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Jugendschutzgesetz zum Download
Das komplette Jugendschutzgesetz vom 23.07.2002, mit Änderungen vom 27.12.2003 und 29.12.2003, gültig seit dem 01.04.2003, mit Stand zum 01.04.2004, zum Download, direkt vom Server des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (BMFSFJ)
pdf-Datei (1.145 KB)
Kleine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen:
- Alkoholabgabe:
- Wein und Bier nur an Jugendliche ab 16 Jahren
- Ausnahme: Ab 14 Jahren in Begleitung einer "personensorgeberechtigten Person"
D.h. nur wenn die Eltern dabei sind, die Übertragung der Aufsichtspflicht reicht hier nicht. (JuSchG §9 Abs.1 Nr. 2 und Abs.2)
- Branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel nur an Erwachsene über 18 Jahren
(Hierzu zählen auch Alcopops! Diese enthalten meist über 5% Vol. Alkohol, d.h. zwei Schnäpse pro Flasche, entspricht etwa zwei Flaschen Bier!)
- Tanzveranstaltungen, Diskothekenbesuch:
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur mit Erziehungsberechtigten
- Jugendliche ab 16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr
- Ausnahmen:
- in Begleitung eines Erziehungsberechtigten keine Einschränkung
- Anstelle eines Erziehungsberechtigten (sog. Personensorgeberechtigten) kann auch auf eine volljährige Begleitperson als "erziehungsbeauftragte Person" diese Begleitung übernehmen.
Diese Person kann laut Gesetz (Zitat) "...jede Person über 18 Jahren (sein), soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt..." (JuSchG §1 Abs.1 Nr. 4)
Mehr Infos und Formulare für eine solche Vereinbarung weiter unten!
- Bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe (Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren bis 22.00 Uhr; Jugendliche ab 14 Jahren bis 24.00 Uhr)
- Rauchen ist ab 16 Jahren erlaubt
Die Erziehungsberechtigten sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung.
Übertragung der Personensorge
In der Regel ist es möglich, dass Erziehungsberechtigte ihre Aufsichtspflicht, auch "Personensorge" genannt auf eine Begleitperson übertragen. Dazu gelten gewisse Regeln:
- Eltern sollten die Begleitperson kennen und ihr vertrauen können.
- Die Übertragung muss schriftlich formuliert sein und dem Veranstalter vorgelegt werden.
- Ort, Datum und Uhrzeit der Veranstaltung müssen in der schriftlichen Übertragung genau angegeben sein.
- Die Angaben zu den betroffenen Personen müssen vollständig aufgeführt sein. (Fertiges Formular benutzen und vollständig ausfüllen!)
- Die Begleitperson muss volljährig sein.
(Ausweis vorzeigen können!)
- Die Begleitperson muss die Aufsicht auch tatsächlich ausüben. Dazu muss sie sich beispielsweise mindestens im selben Raum aufhalten.
(Darauf legt zumindest das Kreisjugendamt-WUG Wert)
- Die Begleitperson sollte natürlich auch sonst in der Lage sein ihre Aufsicht auszuüben, also z.B. nicht alkoholisiert sein.
- Ausserdem sollte sie eine ausreichende Autorität besitzen. (Die Polizei in Ansbach (der Dienstbereich umfasst AN und NEA) sieht dies beispielsweise beim volljährigen Freund oder einem Mitglied der Clique nicht für gegeben an.
Sie beruft sich dabei auf Anweisungen aus dem zuständigen Ministerium in München und hat in letzter Zeit wiederholt aufwändige Kontrollaktionen in Discos und bei Konzertveranstaltungen durchgeführt.)
Ich persönlich hab von Autorität im Jugendschutzgesetz zwar nichts gelesen. Dort steht "jede Person über 18" (JuSchG §1 Abs.1 Nr. 4) Wenn Du und Dein Begleiter aber beide betrunken erwischt werdet, ist es mit Aufsicht allerdings sicher nicht weit her.
Ob dann der Begleiter oder Deine Eltern Ärger mit der Polizei bekommen, ist was für Juristen. Sicherlich aber gibts auch Ärger für den Veranstalter, der sollte so etwas nicht zulassen.
- Der Begleiter darf keinesfalls Alkohol für die beaufsichtigte Person besorgen, den diese auf Grund ihres Alters nicht selbst erwerben darf. Andernfalls macht er sich selbst eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz schuldig. Also keinen Alkopop oder Getränk aus der Bar mitbringen!
- Hat der Veranstalter Zweifel, dass der Begleiter seine Aufgabe angemessen wahrnimmt, darf er den Jugendlichen nach Hause schicken/ bringen oder die Eltern informieren.
- Überhaupt ist kein Veranstalter verpflichtet, solche Übertragungen auch anzuerkennen.
- Ein großer Discoveranstalter beispielsweise fordert um Unterschriftenfälschungen zu verhindern auch eine Kopie des Personalausweises des Erziehungsberechtigten.
- Auch wird in diesem Fall nur ein/e Minderjährige/r pro Aufsichtsperson zugelasssen.
- Der Veranstalter darf ausserdem durchaus stichprobenmäßig telefonisch die Richtigkeit der Übertragung prüfen.
- Solltet ihr beim Betrügen erwischt werden müsst ihr auch mit Strafen durch den Veranstalter rechnen, z.B. Hausverbot
Formular zur Übertragung der Personensorge
Einige Landratsämter, bzw. Kreisjugendämter stellen Formulare zur Verfügung, die Ihr nur noch ausfüllen und unterschreiben lassen müsst. Verwendet bitte die Formulare des Landkreises, in dem die Veranstaltung stattfindet.
Kreis NEA
doc-Datei (29 KB) oder pdf-Datei (77 KB)
Kreis WUG
doc-Datei (31 KB) oder pdf-Datei (11 KB)
In den anderen Landkreisen stellen einige Veranstalter eigene Formulare zur Verfügung.
z.B. Kronenbräu Dautenwinden (AN)
z.B. Discomakers u.a. Merkendorf (AN)
oder Herimouthsaal Hermuthausen (KÜN)
Aus Gründen des Copyrights kann ich hier nicht direkt darauf verlinken. Ihr müsst sie euch leider selbst auf den jeweiligen Homepages suchen. Meist findet Ihr sie unter dem Punkt "Jugendschutz" Wenn auf diesen Vordrucken der Ort der Veranstaltung bereits aufgedruckt ist, dürft ihr sie nicht für andere Veranstaltungen
im Kreis verwenden. Also nicht einfach durchstreichen und eine andere Veranstaltung eintragen! Ihr könnt aber davon ausgehen, dass die zuständigen Behörden des jeweiligen Kreises solche oder ähnliche schriftliche Ausfertigungen anerkennen. Also erstellt selbst ein
solches Schriftstück mit all den Angaben, die in diesen Vordrucken gefordert werden. Das kann dann auch handschriftlich sein. Aber bitte lesbar!
Unterschrift eurer Eltern/ Erziehungsberechtigten nicht vergessen.
Dann kann es euch nur noch passieren, dass der Veranstalter das Schriftstück nicht anerkennt. :-(
Zu den grundsätzlichen Bedenken der Polizei in Ansbach, was solche Schriftstücke angeht, siehe auch folgenden Zeitungsausschnitt:
(Fränkische Landeszeitung vom 22.04.04)
Ein Faltblatt mit Informationen für eure Eltern zur Übertragung der Personensorge gibts hier zum Download:
pdf-Datei (180 KB) Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ)
Weitere Infos zum Thema Jugendschutz z.B. hier:
Aktion Jugendschutz Baden-Württemberg
Achtung!
Alle meine Aussagen auf dieser Seite erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Ich habe alle Aussagen nur nach bestem Wissen und Gewissen getätigt. Für Hinweise auf Fehler oder notwendige Ergänzungen bin ich immer dankbar.
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